Warum Testament und Erbvertrag unverzichtbar sind

Erbvertrag

Nur etwa ein Viertel der volljährigen Deutschen haben ihren „letzten Willen“ schriftlich in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt. Viele Menschen schrecken davor zurück, sich mit diesem Thema zu befassen. Dabei kommt es gerade in Erbfällen auch in bis dahin intakten Familien häufig zu Streitigkeiten, die viel Geld, Zeit und Nerven kosten. Eine gut durchdachte testamentarische Regelung trägt dazu bei, den Familienfrieden zu erhalten. Auch im unternehmerischen Bereich sind Nachfolgeregelungen meist unerlässlich. Lässt man hier den Dingen ihren Lauf, kann dies zur Existenzgefährdung für das Unternehmen führen.

Ohne ein gültiges Testament wird der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Erbberechtigt sind zunächst Ehegatten und die leiblichen Kinder oder ersatzweise die Eltern des Erblassers, danach die nächsten Verwandten oder der Staat. Besonders bei Patchworkfamilien, im Falle von unehelichen Kindern oder bei einer Wiederverheiratung des Hinterbliebenen kommt es ohne Testament häufig zu einer Nachlassverteilung, die nicht im Sinne des Erblassers ist. Unverzichtbar ist ein Testament für eine Absicherung des nicht verheirateten Lebensgefährten.

Ein privatschriftliches, also nicht notariell beglaubigtes Testament, muss handschriftlich und eigenhändig verfasst werden. Maschinell oder elektronisch erstellte Fassungen sind ungültig. Es soll zudem vollständige Angaben zu Datum und Ort der Erstellung erhalten und muss mit Vor- und Familiennamen eigenhändig unterschrieben sein. Doch auch ohne Formfehler birgt ein privatschriftliches Testament das Risiko, sachlich unklar formuliert und mehrdeutig auslegbar zu sein oder gar verloren zu gehen oder unterschlagen zu werden. Ein Rechtsstreit über die Auslegung eines Testamentes zählt zu den risikobehaftesten und unangenehmsten Rechtsstreitigkeiten.

Wer sicherstellen will, dass sein „letzter Wille“ gewahrt wird und Streitigkeiten um seinen Nachlass vermeiden möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Ein auf Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht spezialisierter Anwalt informiert individuell über die Möglichkeiten erbrechtlicher Regelungen, formuliert die Wünsche des Erblassers in fachgerechter Sprache und erledigt alle notwendigen Formalitäten für eine Testamentsgestaltung ganz im Sinne des Erblassers.

Selbstständige Unternehmer sollten im Interesse ihrer Firma für den Fall des Falles ein Testament aufsetzen lassen. Ohne Testament müssen im Todesfall die gesetzlichen Erben über das geerbte Unternehmen gemeinsam bestimmen. Entscheidungen können sich somit verzögern und die Existenz der Firma gefährden. Eine Firma, die durch eine Erbgemeinschaft geführt wird, ist in aller Regel höchst problematisch. Hier bietet sich zum Beispiel das sogenannte Ein- Erbe- Vermächtnismodell an. Gerade im Unternehmensbereich bietet sich die Testamentsvorstreckung zur Durchsetzung des zu formulierenden „letzten Willen“ des Erblassers an.

Nach der Erichtung eines Testamentes sollte jedoch auch an eine vorweggenommene Erbfolge gedacht werden. Hier können insbesondere die Freibeträge des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (pro Kind EUR 400.000 und bezüglich des Ehegatten EUR 500.000) gegebenfalls mehrfach in Anspruch genommen werden. Gerade das Erbschaftssteuerrecht in Verbindung mit dem materiellen Erbrecht bietet eine Fülle von Möglichkeiten für völlig  legale Erbschaftsteuersparmodelle an. So hilft der richtige Güterstand (die Zugewinnausgleichsforderung ist im Todesfalle grundsätzlich steuerfrei) Erbschaftssteuer zu sparen. Die voreilige Vereinbarung einer Gütertrennung durch Ehevertrag ist kritisch zu bewerten. In aller Regel wird die Vereinbarung einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft der bessere Weg sein.  Das Überspringen einer Generation bei der Erbfolge kann sich ebenfalls steueroptimal auswirken. Im Vordergrund bei der vorweggenommenen Erbfolge sollte jedoch auf jeden Fall die Absicherung des zukünftigen Erblassers stehen. Die Vereinbarung  von Rücktrittsrechten ( z.B bei Vorversterben des Bedachten vor dem künftigen Erblasser, Insolvenz des Bedachten etc. pp ) ist zu berücksichtigen. Insofern gibt es eine große Anzahl von Absicherungsmechanismen  zugunsten des Übertragenden. Der klassische Fall stellt  z.B  bei der Grundstücksübertragung der Vorbehaltsnießbrauch dar.

Haftungsgünstige Vermögensverteilung

Im Rahmen der Absicherung des Erblassers ist dann auch die sogenannte „asset protection“ (Haftungsgünstige Vermögensverteilung) zu berücksichtigen. Mit der Zunahme der Haftungsgefahren bei gewerblicher und selbständiger Tätigkeit, der Häufung von Insolvenzen und der sich verändernden Klagekultur steigt der Bedarf nach Beratung zum Vermögensschutz. Auch insofern sind die Gestaltungsmöglichkeiten äußerst vielfältig. Hierbei sollte allerdings auch die Absicherung des Übertragenden vorrangig sein. Zwischen Eheleuten bieten sich hier insbesondere güterrechtliche Maßnahmen an.

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