Bearbeitungsgebühren von Banken auch bei gewerblichen Krediten unwirksam

Bankgebühren

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2014 entschieden hat, dass Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss von privaten Kreditverträgen unzulässig sind (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405 und XI ZR 170/13), wurde nunmehr mit zwei höchstrichterlichen Urteilen vom 04.07.2017 (BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) bestätigt, dass diese Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren auch für Darlehensverträge mit Unternehmen, bzw. gewerblichen Kreditnehmern gilt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei unternehmerischen Darlehen

Gegenstand einer dieser beiden aktuellen Entscheidungen waren mehrere Darlehensverträge zwischen einer Bank und einer vermögensverwaltenden GmbH, in denen vereinbart war: “Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss € 10.000,-“.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer solchen formularvertraglichen Vereinbarung um eine sogenannte “Allgemeine Geschäftsbedingung” im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die grundsätzlich einer Inhaltskontrolle durch die Rechtsprechung unterliegt und als “Preisnebenabrede” einzuordnen ist. Eine solche “Preisnebenabrede” über die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr für den Abschluss von gewerblichen Darlehensverträgen ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der entsprechenden gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist und die Kunden einer Bank entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Berechnung solcher Bearbeitungsgebühren weicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, der nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für eine Darlehensgewährung vorsieht. Außerdem ist eine solche Vertragsklausel laut Bundesgerichtshof auch deshalb unwirksam, weil die Banken damit Kosten auf den Darlehensnehmer abwälzen wollen, die für die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht anfallen, wofür in der Regel kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann.

In seiner zweiten Entscheidung vom 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass solche formularmäßigen Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen auch dann unzulässig sind, wenn es sich bei den betreffenden Darlehen um Kontokorrentkredite handelt.

Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei unzulässigen Bearbeitungsgebühren

Unternehmen und gewerbliche Kreditnehmer, die gegenüber ihrer Bank die Rückzahlung unzulässig erhobener Bearbeitungsgebühren geltend machen wollen, müssen allerdings beachten, dass solche Rückforderungsansprüche spätestens zum Ende des dritten Jahres seit Abschluss des betreffenden Darlehens-, bzw. Kontokorrentkreditvertrages verjähren (BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15).

Hat beispielsweise ein Unternehmen im Verlauf des Jahres 2014 einen solchen Darlehens- oder Kontokorrentkreditvertrag abgeschlossen, in dem zu Unrecht die Zahlung einer entsprechenden Bearbeitungsgebühr vorgesehen war, verjährt der betreffende Rückzahlungsanspruch spätestens mit Ablauf des Jahres 2017.

Kanzlei für Wirtschaft- und Vermögensberatung

Rechtsanwalt Klaus Seimetz ist spezialisiert für Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht. Seine Leistungsbilanz durch einige BGH Urteile im Bereich Bank- und Kapitalmarkt sind insbesondere auf Beteiligungen zurück zu führen.

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