Wie lange muss ich Ausbildungsunterhalt für mein Kind zahlen?

Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt 

Wie lange bin ich verpflichtet diesen zu zahlen und in welchem Umfang muss ich die Berufsausbildung meines Kindes, auch nach Volljährigkeit weiterhin finanzieren?

Der Bundesgerichtshof zeigt in seinem Urteil wo die Grenzen des Anspruches auf Ausbildungsunterhalt des Kindes sind. Immer wieder fragen mich Mandanten, wie viele Berufsausbildungen des eigenen Kindes zu finanzieren sind, wie lange die Unterhaltsverpflichtung, auch nach Beendigung einer Ausbildung gegeben bleibt. Immer wieder werde ich mit Fragen konfrontiert, ob eine Unterhaltsverpflichtung des auch dann volljährigen Kindes gegeben ist, wenn die Ausbildung beendet oder ein Studium angestrebt wird.

Rechte und Pflichten

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Rechte und Pflichten des unterhaltsverpflichteten Elternteils aufgeführt.

Seiner Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter des unterhaltspflichtigen Vaters absolvierte im Jahre 2004 ihr Abitur und begann im Februar 2005 eine Lehre, die erfolgreich von der unterhaltsberechtigten Tochter abgeschlossen wurde. Ab Februar 2008 arbeitete sie in ihrem erlernten Beruf. Im Wintersemester 2010/2011 begann sie dann ein Studium im Fachbereich der Medizin. Der unterhaltsverpflichtende Vater war der Auffassung, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter seit Abschluss ihrer Ausbildung nicht mehr gegeben sei.

Aus dem Gesetz ergibt sich, § 1610 Abs. 2 BGB: „Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, …“ Der unterhaltsverpflichtende Elternteil ist also verpflichtet, die Berufsausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes entsprechend der Begabung und den Fähigkeiten, als auch dem Lernwillen und den beachtenswerten Neigungen des unterhaltsberechtigten Kindes zu finanzieren. Voraussetzung ist natürlich immer die Bedürftigkeit des Kindes, als auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichtenden Elternteils. So kann die Pflicht zur Unterhaltszahlung weiterhin bestehen, wenn das Kind nach Erlangen der Hochschulreife zunächst einmal eine praktische Ausbildung in Form einer Lehre beginnt, erfolgreich beendet und erst im Anschluss daran ein Studium beginnt.

Nach der Rechtsprechung spricht man von einem einheitlichen Ausbildungsgang. Der unterhaltsverpflichteten de Elternteil bleibt zur Zahlung eines angemessenen Unterhalts gegenüber dem Kind bis zur Beendigung des Studiums verpflichtet.Voraussetzung ist aber ein enger zeitlicher und auch sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und dem Studium.

In der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16 – heißt es: „Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltsberechtigten voraussetzt, kann es bei der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.“

Im Ergebnis kommt es damit immer auf den Einzelfall an, ob die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aufgrund besonderer Umstände zumutbar ist oder nicht.

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